Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Rigorosum

Das Doktoratstudium wird durch ein Rigorosum (also eine „rigorose“ = strenge Prüfung) abgeschlossen. Die Anmeldung zum Rigorosum setzt die positive Beurteilung der Dissertation und die erfolgreiche Ablegung der im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen voraus.

Das Rigorosum ist seit 2012 neu geregelt: Für Studierende, die ihr Doktoratsstudium nach dem 30. September 2012 beginnen, handelt es sich beim Rigorosum um eine mündliche Gesamtprüfung aus dem Dissertationsfach und einem thematisch eng zusammenhängenden Fach. Diese (öffentliche) Prüfung wird von einem dreiköpfigen Prüfungssenat durchgeführt, dessen Vorsitzender in der Regel der Betreuer (= Erstbegutachter) der Dissertation ist. Ziel des Rigorosums ist die Verteidigung der Dissertation („Defensio“) sowie die Überprüfung der mit dem Dissertationsthema zusammenhängenden Kenntnisse des Dissertanten in den bezeichneten Fächern. Das Rigorosum beginnt mit einem etwa 30-minütigen Vortrag des Kandidaten über den Inhalt und die zentralen Ergebnisse der Dissertation und mündet anschließend in eine öffentliche Diskussion.

Studierende, welche ihr Doktoratsstudium vor 1. Oktober 2012 beginnen, können das Rigorosum nach den bisherigen Regeln ablegen, vorausgesetzt die Dissertation wird bis spätestens 28. Februar 2013 eingereicht. In diesem Fall setzt sich das Rigorosum aus drei mündlichen Fachprüfungen zusammen. Die erste Fachprüfung aus dem Dissertationsfach dient insbesondere der Verteidigung der Dissertation; Prüfer ist in der Regel der Betreuer (= Erstbegutachter) der Dissertation. Die zweite Fachprüfung erfolgt aus einem thematisch eng zusammenhängenden Fach und wird in der Regel vom Zweitbegutachter der Dissertation abgenommen. Die dritte Fachprüfung erfolgt aus einem frei zu wählenden Rechtsfach. Die drei Fachprüfungen sind mündlich vor Einzelprüfern abzulegen. Der Kandidat hat dabei seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen nachzuweisen. Es gelten keine Stoffeinschränkungen. Der Prüfungsstoff umfasst daher jedenfalls den Stoff des jeweils korrespondierenden Diplomprüfungsfaches (zB „Verwaltungsrecht“ bzw „Verfassungsrecht“); auf die diesbezüglichen Literaturempfehlungen sei hingewiesen.